Dr. Ulf Goeke
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Seitz Rechtsanwälte Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Foto: Dr. Ulf Goeke
Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Schriftform
Arbeitsverträge sind zwar auch mündlich gültig. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen schriftlich festzuhalten und auszuhändigen. Hierzu gehören: Namen/Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt des Arbeitsbeginns, bei Befristung die Dauer, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Entgelt einschließlich Zuschlägen, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch (Tage), Kündigungsfristen, Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Kündigung
Es gibt verschiedene mögliche Gründe für eine Kündigung. Verhaltens- oder betriebsbedingt kann er eine Kündigung aussprechen und auch personenbezogene (krankheitsbedingte) Kündigungsgründe gibt es. Dies regelt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das aber in Kleinbetrieben (nicht mehr als zehn Arbeitnehmer) und während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nicht gilt. Nachdem man eine Kündigung erhalten hat, ist es wichtig sich schnell zu informieren, denn innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage erhoben sein, sonst ist auch eine ungerechtfertigte Kündigung wirksam!
Befristung
Ohne einen besonderen Sachgrund dürfen befristete Arbeitsverhältnisse höchstens dreimal verlängert werden und insgesamt maximal zwei Jahren dauern. Wichtig: Die Befristung muss schriftlich vereinbart werden und zwar bevor die Arbeit aufgenommen wird; ansonsten ist sie unwirksam und der Vertrag unbefristet! Allerdings muss die unwirksame Befristung bis spätestens drei Wochen nach dem Ende der (unwirksamen) Befristungsdauer gerichtlich geltend gemacht werden.
Probezeit
Eine Probezeit muss ausdrücklich vereinbart werden und zwar bis zu einer maximalen Dauer von sechs Monaten. Innerhalb der Probezeit ist dann (für beide Seiten!) eine Kündigung ggf. nur mit einer Frist von 14 Tagen möglich (längere Fristen können aber vereinbart werden)
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Titelbild: Bettina Bamberg